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Allgemeine Reisebedingungen


Sehr geehrter Reisegast,
diese Allgemeinen Reisebedingungen regeln die Vertragsbeziehungen zwischen Ihnen und Ihrem jeweiligen Reiseveranstalter („RV“), den Sie für Ihre Reise untenstehend angegeben finden. Bitte lesen Sie diese Allgemeinen Reisebedingungen aufmerksam durch.


1. Anmeldung zur Reise und Abschluss des Reisevertrages, Reiseunterlagen
1.1 Mit der mündlichen, telefonischen, schriftlichen oder elektronischen Reiseanmeldung bietet der Kunde dem RV den Abschluss eines Reisevertrages auf der Grundlage der Reiseausschreibung, aller ergänzenden Angaben zur Reise im Prospekt und diesen Allgemeinen Reisebedingungen verbindlich an. Der Reisevertrag kommt mit der Annahme der Buchung durch den RV zustande. Der RV bestätigt dem Anmelder den Vertragsabschluss mit der Reisebestätigung auf einem dauerhaften Datenträger für alle Teilnehmer (nur im Fall des Art. 250 § 6 Abs. 1 S. 2 EGBGB in Papierform) und übersendet den Sicherungsschein. Durch die diesem Schein zugrundeliegende Insolvenzversicherung sind alle Kundenzahlungen an den RV gegen Insolvenz abgesichert.
1.2 Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt bei Wahrung der vorvertraglichen Informationspflichten ein neues Angebot des RV vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Nimmt der Reisende das neue Angebot innerhalb der genannten Frist ausdrücklich oder schlüssig an (z. B. durch Leistung der Anzahlung), kommt der Vertrag mit seinem Inhalt zustande.
1.3 Die Anmeldung erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtungen der Anmeldende wie für seine eigenen Verpflichtungen haftet, sofern er diese Haftungsverpflichtung durch ausdrückliche, gesonderte Erklärung gegenüber dem RV übernommen hat.
1.4 Die Reiseunterlagen erhält der Kunde per Post oder E-Mail. Hat der Kunde vor Reiseantritt keine Reiseunterlagen erhalten, muss er sich unverzüglich beim RV melden. Der Kunde hat den RV auch darüber zu informieren, wenn Unterlagen, Tickets oder Voucher falsche Angaben, etwa hinsichtlich seiner personenbezogenen Daten, enthalten.

2. Leistungsverpflichtung des Reiseveranstalters
2.1 Umfang und Art der vertraglich vom RV geschuldeten Leistung ergeben sich ausschließlich aus der Leistungsbeschreibung in dem für den Zeitpunkt der Reise gültigen Prospekt bzw. der konkreten Reiseausschreibung in Verbindung mit der individuellen Reisebestätigung.
2.2 Leistungsträger (z. B. Hotels, Fluggesellschaften, Beförderungsunternehmen) und Reisebüros sind vom RV nicht bevollmächtigt, Zusicherungen zu geben oder Vereinbarungen zu treffen, die den zwischen RV und dem Kunden vereinbarten Inhalt des Reisevertrages abändern. Sie dürfen auch keine gegen den RV erhobenen Ansprüche rechtlich anerkennen.

3. Zahlung des Reisepreises - Anzahlung und Restzahlung
3.1 Nach Erhalt der Buchungsbestätigung und des Sicherungsscheines ist eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises fällig und zu leisten, die auf den Gesamtreisepreis angerechnet wird.
3.2 Die Restzahlung auf den Reisepreis ist bei Individualreisen vier Wochen vor Reisebeginn zur Zahlung fällig, wenn feststeht, dass die Reise durchgeführt wird, insbesondere nicht mehr nach Ziffer 6.1 vom RV abgesagt werden kann. Bei allen Seekajak-Gruppenreisen ist die Restzahlung auf den Reisepreis drei Wochen vor Reisebeginn fällig, wenn feststeht, dass die Reise durchgeführt wird und nicht mehr nach Ziffer 6.1 vom RV abgesagt werden kann. Die Restzahlung muss unaufgefordert beim RV eingehen. Die konkreten Beträge der An- und Restzahlung ergeben sich aus der Reisebestätigung.

3.3 Wird der fällige Reisepreis trotz Mahnung und angemessener Fristsetzung zur Zahlung nicht bezahlt, ist der RV berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten (§ 323 BGB) und vom Kunden Rücktrittskosten zu verlangen, die sich der Höhe nach an nachstehender Ziffer 7.2 orientieren.
3.4 Rücktritts- und Umbuchungsentschädigungen sind nach Rechnungserhalt des Kunden sofort zur Zahlung fällig, wenn kein Fälligkeitsdatum genannt ist.

4. Preis- und Vertragsänderungen nach Vertragsabschluss, Kundenrechte, Umbuchungen, Eintritt Ersatzperson
4.1 Der RV behält sich vor, den Reisepreis nach Vertragsschluss einseitig zu erhöhen, wenn die Erhöhung des Reisepreises sich unmittelbar aus einer tatsächlich erst nach Vertragsschluss erfolgten und bei Abschluss des Vertrages nicht vorhersehbaren a) Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger, b) einer Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren, oder c) einer Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse ergibt. Der Reisepreis wird in den genannten Fällen in dem Umfang geändert, wie sich die Erhöhung der in a) bis c) genannten Faktoren pro Person auf den Reisepreis auswirkt. Sollte dies der Fall sein, wird der RV den Kunden umgehend auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. per E-Mail) klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe unterrichten und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitteilen. Eine Preiserhöhung ist nur wirksam, wenn sie den hier genannten Anforderungen entspricht und die Unterrichtung des Kunden nicht später als 20 Tage vor Reisebeginn erfolgt. Eine Preiserhöhung, die ab dem 20. Tage vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt wird, ist unwirksam. Auf die Verpflichtung des RVs zur Preissenkung nach 4.2 wird ausdrücklich hingewiesen.
4.2 Da 4.1 die Möglichkeit einer Erhöhung des Reisepreises vorsieht, kann der Kunde eine Senkung des Reisepreises verlangen, wenn und soweit sich die in 4.1 unter a) bis c) genannten Faktoren nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für den RV führt. Hat der Kunde mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag vom RV zu erstatten. Der RV darf von dem zu erstattenden Mehrbetrag die ihm tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen und hat dem Kunden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.
4.3 Der RV behält sich vor, nach Vertragsschluss andere Vertragsbedingungen als den Reisepreis einseitig zu ändern, wenn die Änderungen unerheblich sind und nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt werden (z. B. bei Flugzeitenänderungen bis zu 3 Stunden, Routenänderungen). Der RV hat den Kunden hierüber auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. per E-Mail, SMS) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über die Änderung zu unterrichten. Die Änderung ist nur wirksam, wenn sie diesen Anforderungen entspricht und vor Reisebeginn erklärt wird.
4.4 Erhebliche Vertragsänderungen: Übersteigt die in 4.1 vorbehaltene Preiserhöhung 8 % des Reisepreises, kann der RV sie nicht einseitig vornehmen. Der RV kann indes dem Kunden eine entsprechende Preiserhöhung anbieten und verlangen, dass er innerhalb einer vom RV bestimmten Frist, die angemessen sein muss, (1) das Angebot zur Preiserhöhung annimmt oder (2) seinen Rücktritt vom Vertrag erklärt. Das Angebot zu einer Preiserhöhung kann nicht später als 20 Tage vor Reisebeginn unterbreitet werden. Kann der RV die Reise aus einem nach Vertragsschluss eingetretenen Umstand nur unter erheblicher Änderung einer der wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen (Art. 250 § 3 Nr. 1 EGBGB) oder nur unter Abweichung von besonderen Vorgaben des Kunden, die Inhalt des Vertrages geworden sind, verschaffen, so gilt Satz 2 dieser Ziffer 4.4 entsprechend, d. h. der RV kann dem Kunden die entsprechende Vertragsänderung anbieten und verlangen, dass der Kunde innerhalb einer vom RV bestimmten Frist, die angemessen sein muss, (1) das Angebot zur Vertragsänderung annimmt oder (2) seinen Rücktritt vom Vertrag erklärt. Das Angebot zu einer solchen sonstigen Vertragsänderung kann nicht nach Reisebeginn unterbreitet werden.
4.5 Der RV kann dem Kunden in seinem Angebot zu einer Preiserhöhung oder sonstigen Vertragsänderung nach 4.4 wahlweise auch die Teilnahme an einer anderen Pauschalreise (Ersatzreise) anbieten, über die der RV den Kunden nach Art. 250 § 10 EGBGB zu informieren hat.
4.6 Nach dem Ablauf einer vom RV nach 4.4 bestimmten Frist gilt das Angebot zur Preiserhöhung oder sonstigen Vertragsänderung als angenommen.
4.7 Tritt der Kunde nach 4.4 vom Vertrag zurück, findet § 651h Abs. 1 S. 2 und Abs. 5 BGB entsprechend Anwendung. Ansprüche des Kunden nach § 651i Abs. 3 Nr. 7 BGB bleiben unberührt.
4.8 Werden auf Wunsch des Kunden nach der Buchung der Reise Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, der Unterkunft oder der Beförderungsart (Umbuchungen) vorgenommen, so kann der RV bis 30 Tage vor Reisebeginn eine Umbuchungsentschädigung von € 25,- je Umbuchungsvorgang verlangen. Danach sind Umbuchungen nur nach vorherigem Rücktritt vom Reisevertrag zu den nachstehenden Bedingungen nach 7.2 und bei gleichzeitiger Neuanmeldung durch den Kunden möglich. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen. Der Kunde kann jederzeit nachweisen, dass keine oder geringere Kosten als die vorstehende Pauschale durch die Umbuchung entstanden sind. Ein rechtlicher Anspruch auf Umbuchungen besteht nicht. Ist die Umbuchung erforderlich, weil der Veranstalter dem Kunden keine oder eine falsche vorvertragliche Information gem. Art. 250 § 3 EGBGB gegeben hat, so ist sie kostenfrei.
4.9 Der Kunde kann innerhalb einer angemessenen Frist vor Reisebeginn auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. per E-Mail) erklären, dass statt seiner eine Ersatzperson in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Die Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie dem RV nicht später als sieben Tage vor Reisebeginn zugeht. Der RV kann dem Eintritt der Ersatzperson widersprechen, wenn diese die vertraglichen Reiseerfordernisse nicht erfüllt. Tritt eine Ersatzperson in den Vertrag ein, haften sie und der Kunde gegenüber dem RV als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. Der RV darf eine Erstattung von Mehrkosten nur fordern, wenn und soweit diese angemessen und ihm tatsächlich entstanden sind.

5. Nicht in Anspruch genommene Leistungen 
Nimmt der Reisegast einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß vom RV angeboten werden, infolge aus allein vom Reisenden zu vertretenden Gründen nicht in Anspruch (z. B. Krankheit, vorzeitige Abreise, eigenständiger Reiseabbruch), so besteht kein Anspruch des Reisegastes auf anteilige Rückerstattung. Der RV wird sich (ohne Anerkennung einer Rechtspflicht) um Rückerstattungen bemühen.

6. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter
6.1 Der RV kann wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl vom Vertrag zurücktreten, wenn er diese in der vorvertraglichen Unterrichtung (z. B. Reiseausschreibung) ausdrücklich genannt und beziffert sowie den Zeitpunkt angegeben hat, bis zu welchem die Rücktrittserklärung dem Reisenden vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn spätestens zugegangen sein muss, und er in der Reisebestätigung die Mindestteilnehmerzahl und späteste Rücktrittsfrist nochmals deutlich angibt. Ein Rücktritt des RV ist bei allen Individualreisen bis spätestens vier Wochen, bei allen Seekajak-Gruppenreisen drei Wochen vor dem vereinbarten Reisebeginn gegenüber dem Kunden zu erklären.
6.2 Der RV kann vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten, wenn er aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrages gehindert ist. Der Veranstalter hat sodann den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis des Rücktrittsgrundes zu erklären.
6.3 Tritt der Veranstalter nach 6.1 oder 6.2 vom Reisevertrag zurück, verliert er den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis.
6.4 Stört der Reisende trotz einer entsprechenden Abmahnung durch den RV nachhaltig oder verhält er sich in solchem Maße vertragswidrig, dass eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder zum Ablauf einer Kündigungsfrist mit ihm unzumutbar ist, oder sonst stark vertragswidrig, kann der RV ohne Einhaltung einer Frist den Reisevertrag kündigen. Kündigt der RV, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis abzüglich des Wertes ersparter Aufwendungen sowie ggf. erfolgter Erstattungen durch Leistungsträger oder ähnliche Vorteile, die er aus einer anderweitigen Verwendung der vom Kunden nicht in Anspruch genommenen Reiseleistung erlangt. Die örtlichen Vertreter des RV (Agentur, Reiseleitung) sind in diesen Fällen bevollmächtigt, die Abmahnung oder Kündigung in Vertretung des RV auszusprechen. Eventuelle Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Störer selbst.


7. Rücktritt durch den Kunden

7.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurücktreten. Es wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich oder elektronisch (z. B. per E-Mail) zu erklären. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim RV.
7.2 Wenn der Kunde zurücktritt, verliert der RV den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis, kann indes eine angemessene Entschädigung verlangen. Dazu hat der RV die folgenden Entschädigungspauschalen festgelegt, die sich nach dem Zeitraum zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn, der zu erwartenden Ersparnis von Aufwendungen des Veranstalters und dem zu erwartenden Erwerb durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen in Prozent des Reisepreises, je nach Rücktrittszeitpunkt des Kunden, wie folgt bestimmen:
bis 46 Tage vor Reiseantritt 10 % des Reisepreises,
ab dem 45. bis 30. Tag vor Reiseantritt 20 % des Reisepreises,
ab dem 29. bis 15. Tag vor Reiseantritt 30 % des Reisepreises,
ab dem 14. bis 7. Tag vor Reiseantritt 50 % des Reisepreises,
ab dem 6. Tag vor Reiseantritt und bei Nichtantritt 90 % des Reisepreises.
 
Dem Kunden steht es frei, nachzuweisen, dass dem RV ein Schaden überhaupt nicht oder nur in wesentlich geringerer Höhe als der Pauschalen entstanden ist.
Der RV kann anstelle der genannten Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung fordern, wenn er nachweist, dass ihm wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind und er die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret beziffern und belegen kann.
7.3 Der RV empfiehlt den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung und einer Versicherung zur Deckung der Kosten einer Unterstützung einschließlich einer Rückbeförderung bei Unfall, Krankheit oder Tod sowie einer auch im Ausland gültigen Krankenversicherung. Der RV kann Reiseversicherungen vermitteln.

8. Obliegenheiten des Kunden, Anzeige von Mängeln, Abhilfe, Fristsetzung vor Kündigung des Reisegastes, Anzeigefristen
8.1 Der Kunde hat auftretende Mängel unverzüglich anzuzeigen und um Abhilfe innerhalb angemessener Frist zu ersuchen. Sofern der RV infolge einer schuldhaften Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Kunde nicht berechtigt, die in § 651m BGB bestimmten Rechte geltend zu machen oder nach § 651n BGB Schadensersatz zu verlangen. Verlangt der Kunde Abhilfe, ist der Reisemangel zu beseitigen. Der RV kann die Abhilfe verweigern, wenn sie unmöglich ist oder unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Reisemangels und des Wertes der betroffenen Reiseleistung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Der RV kann in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung erbringt. Kann er die Beseitigung des Mangels verweigern und betrifft der Mangel einen erheblichen Teil der Reiseleistungen, hat er Abhilfe durch angemessene Ersatzleistungen anzubieten.
8.2 Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der RV innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Kunde den Reisevertrag kündigen. Der Bestimmung einer Frist durch den Kunden bedarf es lediglich dann nicht, wenn die Abhilfe durch den RV verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist. Wird der Vertrag vom Kunden gekündigt, so behält der RV hinsichtlich der erbrachten und der zur Beendigung der Pauschalreise noch zu erbringenden Reiseleistungen den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis; Ansprüche des Kunden nach § 651i Abs. 3 Nr. 6 und 7 BGB bleiben unberührt. Hinsichtlich der nicht mehr zu erbringenden Reiseleistungen entfällt der Anspruch des RVs auf den vereinbarten Reisepreis; insoweit bereits geleistete Zahlungen sind dem Kunden zu erstatten.
8.3 Reiseleiter sind berechtigt, Mängelrügen entgegenzunehmen und ggf. Abhilfe zu leisten, jedoch nicht, rechtliche Ansprüche mit Wirkung für den RV anzuerkennen.
8.4 Jeder Reisende hat sicherzustellen, dass er am Abreiseort rechtzeitig erscheint, vor allem auch bei selbst gebuchten Flügen oder sonstiger Eigenanreise. An Flughäfen sind ausreichende Zeiten für die Absolvierung der Sicherheitskontrolle, des Check-Ins und etwaiger gesundheitspolizeilicher Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung, mithin mindestens 3 Stunden, einzuplanen.

9. Pass- und Visumerfordernisse, gesundheitspolizeiliche Vorschriften 
9.1 Der RV informiert den Kunden über Pass- und Visumerfordernisse des Bestimmungslandes, einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten (z. B. polizeilich vorgeschriebene Impfungen, Atteste, Gesundheitsnachweise, Tests), die für die Reise und den Aufenthalt erforderlich sind. Dies betrifft auch etwaige Maßnahmen zur Einschränkung der Covid-19-Pandemie in diesem Sinne.
9.2 Der Reisegast ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, der RV hat seine Hinweispflichten verschuldet nicht oder schlecht erfüllt. Insbesondere Zoll- und Devisenvorschriften im Ausland sind einzuhalten. Der Kunde muss selbst darauf achten, dass sein Reisepass oder Personalausweis für die Reise eine ausreichende Gültigkeit besitzt.

10. Haftung des Reiseveranstalters, Beschränkung der Haftung
Die vertragliche Haftung des RV für Schäden, die keine Körperschäden sind und nicht schuldhaft herbeigeführt werden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Ansprüche, die nach Montrealer Übereinkommen oder nach sonstigen internationalen Abkommen gegeben sind.

11. Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens 
Der RV ist gemäß EU-VO Nr. 2111/05 verpflichtet, den Kunden über die Identität des jeweiligen Luftfahrtunternehmens sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise ggf. zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei Buchung zu informieren. Steht/stehen die ausführende Fluggesellschaft bzw. die ausführenden Fluggesellschaften zu diesem Zeitpunkt noch nicht fest, so muss der Veranstalter diejenige/n Fluggesellschaft/en nennen, die die Flugbeförderung wahrscheinlich durchführen wird/werden und unverzüglich sicherstellen, dass der Kunde unverzüglich Kenntnis der Identität erhält, sobald diese feststeht bzw. diese feststehen. Gleiches gilt, wenn die ausführende Fluggesellschaft wechselt. Die Schwarze Liste der Airlines, die in der EU keine Betriebsgenehmigung haben, ist auf der Internetseite https://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban_de und auf der Internetseite des Reiseveranstalters einsehbar.

12. Datenschutz, Widerspruchsrechte des Kunden
12.1 Der RV hält bei der Verarbeitung personenbezogener Daten die Bestimmungen des BDSG und der DSGVO ein. Personenbezogene Daten sind alle Daten, die sich auf eine Person persönlich beziehen (z. B. Name, Anschrift, E-Mail-Adresse). Diese Daten werden verarbeitet, soweit es für die angemessene Bearbeitung der Anfrage oder der Buchungsanfrage des Kunden, zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen oder für die Vertragserfüllung aus dem Reisevertrag erforderlich ist. Die Datenverarbeitung ist nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO zu den genannten Zwecken zulässig. Ihre Daten werden ohne ausdrückliche Zustimmung des Kunden nicht an nicht berechtigte Dritte weitergegeben. Der Kunde hat jederzeit die Möglichkeit, seine gespeicherten personenbezogenen Daten abzurufen, über sie Auskunft zu verlangen, sie ändern, berichtigen oder löschen zu lassen, ihre Verarbeitung einschränken zu lassen, ihrer Verarbeitung zu widersprechen, sie übertragen zu lassen oder sich bei einer Aufsichtsbehörde über die Verarbeitung zu beschweren (sämtliche Rechte der Art. 15 bis 20 DSGVO). Die Daten werden gelöscht, wenn sie für die Vertragserfüllung nicht mehr erforderlich sind oder wenn ihre Speicherung gesetzlich unzulässig ist. Sofern personenbezogenen Daten des Kunden auf Grundlage von berechtigten Interessen gem. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO verarbeitet werden, hat der Kunde das Recht, gem. Art. 21 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten einzulegen, soweit dafür Gründe vorliegen, die sich aus seiner besonderen Situation ergeben. Er kann unter der E-Mail-Adresse kontakt@wir.reisen mit einer E-Mail von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch machen oder den RV unter der unten genannten Adresse kontaktieren.
12.2 Mit einer Nachricht an kontakt@wir.reisen oder unter der untenstehenden Adresse kann der Kunde auch der Nutzung oder Verarbeitung seiner Daten für Zwecke der Werbung, Markt- oder Meinungsforschung oder zu Marketingzwecken jederzeit kostenfrei widersprechen.


13. Hinweis auf Nichtbestehen eines Widerrufsrechtes

Der RV weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften der §§ 312 ff. BGB für die angebotenen Pauschalreisen kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte gelten. Dies bedeutet, der Kunde kann bei einer Buchung seine abgegebene Willenserklärung nicht widerrufen, sondern diese ist bindend. Ein Rücktritt vom Reisevertrag auf Basis der Allgemeinen Reisebedingungen ist stets möglich (siehe Ziffer 7. oben). Ein Widerrufsrecht besteht nur, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen, z. B. im Haus des Kunden, nach mündlichen Verhandlungen geschlossen worden ist (nicht: Internetbuchung), es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden.


14. Sonstiges, Hinweis auf Online-und Verbraucherstreitschlichtung

14.1 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Auf das gesamte Vertrags- und Rechtsverhältnis zwischen dem Kunden und dem RV findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Soweit der Kunde Kaufmann oder juristische Person des privaten oder des öffentlichen Rechtes oder eine Person ist, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland hat, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des RVs vereinbart.
14.2 Die Europäische Kommission stellt eine Online-Plattform zur außergerichtlichen Beilegung von verbraucherrechtlichen Streitigkeiten für im elektronischen Rechtsverkehr geschlossene Verträge bereit, die der Kunde unter https://ec.europa.eu/consumers/odr/ findet. Der RV nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil und ist hierzu auch nicht gesetzlich verpflichtet. Ein internes Beschwerdeverfahren existiert nicht.

Reiseveranstalter:
WIR.Reisen eG        Internet: www.wir.reisen
Donnerschweer Str. 33    D-26123 Oldenburg
Tel.: +49(0)441/9849812      Mail: kontakt@wir.reisen
Umsatzsteuer-ID gem. § 27a UStG: DE200545757
Wesentliche Merkmale der Dienstleistung: Reiseveranstaltung
Reiseveranstalter-Haftpflichtversicherung: Axa Versicherung, Colonia-Allee 10-20, 51067 Köln
räumlicher Geltungsbereich der Versicherung: weltweit
Auf den Reisevertrag findet deutsches Recht Anwendung (siehe 14.1).





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